In einem von mir betriebenen Verfahren hat das Schleswig – Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig am 18.05.2017 zum Aktenzeichen 16 U 14/17 entschieden, dass die Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen“ mangels eigenständigen Regelungsgehalts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist (Fundstelle: VersR 2019, 1557).

Der Kläger hatte während seines Urlaubs einen Leitungswasserschaden. Dabei stellte sich heraus, dass ein so genannter Systemtrenner, der verhindern soll, dass schmutziges Wasser aus dem hauseigenen Wasserleitungssystemnzurück in das Trinkwassernetz fließen kann, defekt war.

Seine Wohngebäudeversicherung kürzte die Entschädigungsleistung um 30 % mit der Begründung, er habe grob fahrlässig gegen die oben angegebene Sicherheitsklausel verstoßen. Nach einer erst wenige Jahre alten DIN – Norm wäre er verpflichtet gewesen, das System alle halbe Jahr warten zu lassen.

In dem Verfahren habe ich argumentiert, die Vorschrift kenne kein Mensch, nicht einmal die einschlägigen Sanitärfirmen. Das Landgericht Flensburg ist in erster Instanz noch einen Schritt weiter gegangen und hat die komplette Klausel verworfen. Es müsse schon näher beschrieben werden, welche Sicherheitsvorschriften man zu beachten habe. Dem ist das Oberlandesgericht Schleswig im Ergebnis gefolgt.

Diese Entscheidung hat bundesweit für großes Aufsehen gesorgt und wird vielen Versicherungsnehmern im Streitfall helfen können.